Wenn Sie Gewerbetreibender sind und ihre steuerlichen Aufzeichnungen als Einnahmen-Ausgabenrechner (EAR) führen, vergessen Sie nicht auf das Wareneingangsbuch (WEB). Wenn Sie Waren weiterverkaufen, sind Sie verpflichtet auch ein Wareneingangsbuch mit den Einkäufen ihrer Waren, Roh- und Hilfsstoffe zu führen. Dienstleistungen sind nicht anzuführen.
Das Wareneingangsbuch wird nicht nach der Bezahlung (wie Einnahmen-Ausgabenrechnung), sondern chronologisch nach dem Tag der Lieferung aufgezeichnet. Neben dem Tag der Lieferung ist auch zu vermerken, welchem Beleg in der EAR entspricht.
Das WEB gehört zu den sogenannten Grundaufzeichnungen und wird im Fall einer Prüfung des Finanzamtes auf Vollständigkeit überprüft. Wenn Sie keine Aufzeichnungen führen, kann das Finanzamt Ihr Ergebnis schätzen.
Das Muster eines Wareneingangsbuches finden Sie unter www.niemals-ohne.at